FRAGEN UND ANTWORTEN
Grundsätzlich lohnt sich die betriebliche Altersversorgung für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer –unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens. Dies hängt auch damit zusammen, dass auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. So fördert der Staat jeden Arbeitnehmer beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung.
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Steuerrechtlich ist zwischen der Direktzusage und der Versorgung über eine Unterstützungskasse (sogenannte interne Durchführungswege) einerseits und der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds (sogenannte externe Durchführungswege) andererseits zu unterscheiden. Während bei den internen Durchführungswegen grundsätzlich eine unbegrenzte Zuführung möglich ist, begrenzt der Gesetzgeber die steuerfreie Zuwendung bei externen Durchführungswegen auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (BBG). Dieser Wert steigt jährlich geringfügig. Für das Jahr 2021 liegt er bei 6.816 Euro.
Die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung ist demgegenüber bei der Entgeltumwandlung nach wie vor grundsätzlich auf 4 Prozent der BBG beschränkt. Überschreitet die Entgeltumwandlung den entsprechenden Wert (2021: 3.408 Euro), fallen auf den überschießenden Betrag sowohl in der Anspar- als auch in der Leistungsphase Sozialversicherungsbeiträge an. Bietet der Arbeitgeber allerdings nebeneinander mehrere Durchführungswege an, kann unter bestimmten Bedingungen der Rahmen einer beitragsfreien Entgeltumwandlung über 4 Prozent der BBG hinaus weiter ausgedehnt werden.
Der Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge für die chemische Industrie (TEA) lässt grundsätzlich eine Entgeltumwandlung – einschließlich der Chemie-Tarifförderung – nur bis zur Grenze von 4 Prozent der jeweiligen BBG zu. Voraussetzung der Entgeltumwandlung ist weiter, dass sie beitragsfrei in der Sozialversicherung erfolgt. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann das Volumen der Entgeltumwandlung erhöht werden, um beispielsweise den gesetzlichen Rahmen einer steuerfreien Entgeltumwandlung besser nutzen zu können.
Fragen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihren Betriebsrat!
Aufgrund der deutlichen Verschiebungen im Altersaufbau unserer Bevölkerung ist zu erwarten, dass die umlagefinanzierte gesetzliche Rente allein für die späteren Rentner/innen zur Lebensstandardsicherung nicht ausreichen wird.
Hinzu kommt, dass im Jahr 2005 eine nachgelagerte Besteuerung eingeführt wurde. Der Gesetzgeber sieht im sogenannten Alterseinkünftegesetz vor, die gesetzlichen Altersrenten von Jahr zu Jahr mit einem höheren Anteil zu besteuern; im Jahr 2040 werden 100 Prozent der erhaltenen Renten zu versteuern sein. Dadurch wird das Netto-Rentenniveau zusätzlich gesenkt. Aber auch vorher müssen Sie wegen der schrittweisen Anhebung des zu versteuernden Rentenanteils mit steigenden Abzügen rechnen.
Die Absenkung des Rentenniveaus und die zusätzliche Belastung der Nettorenten durch höhere Versteuerung führen zu einer Versorgungslücke, die durch den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geschlossen werden kann.
Wo und wie Ihr Geld angelegt wird, hängt vom Durchführungsweg ab. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, welche/n der Durchführungswege er anbietet: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
Zunächst werden Ihre eigenen Beiträge nicht aus Ihrem Netto-, sondern aus dem Bruttoeinkommen abgeführt. Damit sparen Sie gegenüber einer privaten Altersversorgung, die Sie aus dem Nettoeinkommen finanzieren müssen, bei gleicher Beitragshöhe Nettoeinkommen ein.
Für den Aufbau einer Zusatzversorgung über den Betrieb erhalten Sie sowohl die staatliche Förderung als auch die tariflichen Zulagen über Ihren Arbeitgeber. Bei einer privaten Altersvorsorge bekämen Sie solche Vorteile nicht in dieser Form.
Außerdem werden in der betrieblichen Altersversorgung im Gegensatz zur Privatvorsorge regelmäßig größere Personengruppen zusammengefasst, was erfahrungsgemäß zu einer geringeren Kostenbelastung führt (günstige Gruppenkonditionen).
Hinzu kommt, dass die Beiträge in der betrieblichen Altersversorgung wegen der Versicherungsaufsicht und der weitgehenden Sicherungspflicht für Insolvenzen stärker geschützt sind. Zudem steht Ihr Arbeitgeber im Falle des teilweisen Ausfalls der Versorgungseinrichtung für die Zahlungen ein (sog. Subsidiärhaftung).
Auf jeden Fall! Gerade als junger Mensch haben Sie durch den Zinseszinseffekt noch viel mehr Möglichkeiten, „die Zeit“ für sich arbeiten zu lassen. Das bedeutet, dass Sie mit kleineren Beiträgen eine höhere Zusatzrente aufbauen können.
Auch für Sie ist die Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung sinnvoll, da Sie nur so den tariflichen Entgeltumwandlungsbetrag von 478,57 Euro und die attraktive Chemie-Tarifförderung von 134,98 Euro in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus profitieren Sie in der Ansparphase von der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der Beiträge. Viele Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sehen im Übrigen die Möglichkeit vor, die Leistung auch in Form einer Kapitalauszahlung zu gewähren; in diesem Fall erhalten Sie anstelle einer Rente eine Einmalzahlung. Ohne Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung verschenken Sie jedes Jahr mindestens 613,55 Euro.
Sofern eine Hinterbliebenenabsicherung vereinbart worden ist, können die eingezahlten Beiträge von Ihren Hinterbliebenen in Anspruch genommen werden. Hinterbliebene sind hier der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, mit der/dem Sie in eheähnlicher häuslicher Gemeinschaft leben.
In der Regel erfolgt die Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente. Je nach Durchführungsweg besteht auch die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung oder einer Teilkapitalauszahlung mit Restverrentung.
Die Höhe der Rente ist in erster Linie abhängig von der Versorgungszusage Ihres Arbeitgebers und von dem gewählten Durchführungsweg. Ist für die Rente das bei Rentenbeginn individuell vorhandene Versorgungskapital maßgeblich, richtet sich die Rentenhöhe vor allem nach den eingezahlten Beiträgen und der Kapitalmarktentwicklung, aber daneben auch nach der künftigen Lebenserwartung. Vielfach wird auch eine Mindestverzinsung der eingebrachten Beiträge zugesagt. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber!
Nein, da die betriebliche Altersversorgung nicht wie die gesetzliche Rentenversicherung im sog. Umlageverfahren durchführt wird, sondern nach dem sogenannten Kapitaldeckungsprinzip funktioniert, also Ihre Beiträge nur für Ihre eigene Altersvorsorge genutzt werden. Daher entscheiden vor allem die Höhe Ihrer eingezahlten Beiträge und die Entwicklung am Kapitalmarkt über die Höhe Ihrer Rente. Zusätzlich kommt es auf die Dauer der künftigen Lebenserwartung bei Leistungsbeginn an.
Bei der Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung über die oben dargestellte Entgeltumwandlung wird keine Anrechnung vorgenommen.
Falls Sie einmal arbeitslos werden, bleibt Ihre betriebliche Altersversorgung bestehen, Sie müssen also Ihre angesparten Gelder nicht verwerten. Auch wird eine Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II (sogenanntes Hartz IV) nicht anspruchsmindernd berücksichtigt.
Innerhalb der reinen Beitragszusage darf der Arbeitgeber keine bestimmte Rentenhöhe garantieren. In anderen Zusagearten erfolgt die Zusage einer Mindestleistungsniveaus, wofür der Arbeitgeber im Zweifel einzustehen hat. Durch den Entfall dieser Garantie ist es möglich die eingebrachten Beiträge breiter anzulegen, weshalb voraussichtlich höhere Betriebsrenten erwartet werden können. Bei weiteren Fragen zur Vor- und Nachteilen der verschiedenen Zusagen gehen Sie auf Ihren Arbeitgeber oder Betriebsrat zu.
Bitte beachten Sie, dass manche Aussagen aus Gründen der Verständlichkeit vereinfacht dargestellt sein können.
Für Detail- und Einzelfallfragen kontaktieren Sie bitte Ihren Arbeitgeber.